Statuten

Statuten des Vereins MMF Switzerland



Art. 1 Name und Sitz

Unter dem Namen MMF Switzerland existiert ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Pratteln.


Art. 2 Ziel & Zweck
Der Verein verfolgt den primären Zweck, die Beschaffung von Spenden- und Finanzmitteln zur Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen und gemeinnützigen Projekten in der Mayana Gemeinde bereitzustellen, ebenso der Ingrid-Poike-Vorschule, welche von der Mayana Mpora Foundation betrieben wird. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn an. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.


Art. 3 Mittel
Die Förderung findet ausschliesslich in Namibia statt und kann durch folgende Aktivitäten passieren: Organisation von Benefizveranstaltungen, durch regelmässige Mitgliederbeiträge in Höhe von 60.— pro Jahr, Werbung in den Sozialen Netzwerken, sowie Spenden und Zuwendungen aller Art. Die Jahresbeiträge werden jährlich an der Generalversammlung festgelegt. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.


Art. 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Als Vorstandsmitglied im Verein können nur natürliche Personen aufgenommen werden. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Die Aufnahme von Neumitgliedern kann jederzeit erfolgen. Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Für das angebrochene Jahr ist jedoch der volle Jahresbeitrag geschuldet. Ein Mitglied kann ohne MV-Beschluss und ohne Angaben von Gründen ausgeschlossen werden.


Art. 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (MV)
b) Der Vorstand
c) Die Revision
Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch und Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.


Art. 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche MV findet einmal jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres im Februar statt. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Traktanden spätestens 30 Tage im Voraus zur MV ein. Einladungen per E-Mail sind gültig. Für die Vorstandsmitglieder ist die Teilnahme obligatorisch. Anträge der Mitglieder müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der MV schriftlich zugestellt werden. Die Einberufung einer ausserordentlichen MV kann der Vorstandvorsitzende oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.


Art. 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
c) Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
d) Wahl des  Vorstandes sowie der Kontrollstelle
e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages
f) Genehmigung des Jahresbudgets
g) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
h) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
i) Änderung der Statuten
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der
anwesenden Mitglieder beschlussfähig.


Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr; Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, welche die laufenden Geschäfte besorgen. Der Vorstand leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlung. Jedes Vorstandsmitglied hat einen entsprechenden Stellenbeschrieb, der die jeweilige Arbeit im Vorstand in etwa beschreibt.


Art. 9 Wahlen
Alle Mitglieder sind berechtigt, Vorschläge für die Wahl in den Vorstand einzureichen. Die Wahlen finden via Handzeichen oder Online-Voting / Zirkularweg je nach Ermessen des Vereinsvorsitzenden statt. Bei den Wahlen wird das relative Majorzwahlsystem angewendet. Sollte die Mehrheit nicht erreicht werden, gibt es eine Stichwahl. Es braucht mind. 2 Stimmen oder ein Mehr um in den Vorstand gewählt zu werden. Gewählte Vorstandsmitglieder übernehmen ihr gewähltes Resort und führen dies selbständig. Die Wahl kann ausgeschlagen werden.


Art. 10 Organisation Vorstandssitzung
Der Vorstand versammelt sich wenn mindestens eines der Vorstandsmitglieder eine Sitzung verlangt. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen nach dem einfachen Mehr der Anwesenden. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg (inkl. Chats) gefasst werden. Über die Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt.


Art. 11 Zeichnungsberechtigung
Für den Verein sollen rechtsgültig zwei Vorstandsmitglieder unterschreiben.


Art. 12 Revision
Die MV wählt aus den Reihen der Mitglieder oder extern einen Revisor für die Dauer eines Vereinsjahres. Der Revisor prüft die Buchhaltung und die Jahresrechnung. Als Ergebnis seiner Buchprüfung erstellt der Revisor einen Bericht zuhanden der MV.


Art.13 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


Art. 14 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und mit dem Stimmrecht von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Nach der durchgeführten Auflösung ist das verbleibende Vereinsmögen der Institution Tangeni-Shilongo in Namibia zu übertragen.


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